Bewerbung im Freien Video statt Bewerbungsmappe: Selbstgedreht und ohne Filter
Jul 01

Quelle: ddp

Eine Klage auf Schadenersatz wegen Diskriminierung bei der Bewerbung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Kläger ernsthaft für die ausgeschriebene Stelle interessiert hat. Erfolgte die Bewerbung nur zu dem Zweck, vom potenziellen Arbeitgeber Schadenersatz einzufordern, bestehe grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.

Eine Klage auf Schadenersatz wegen Diskriminierung bei der Bewerbung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Kläger ernsthaft für die ausgeschriebene Stelle interessiert hat. Erfolgte die Bewerbung nur zu dem Zweck, vom potenziellen Arbeitgeber Schadenersatz einzufordern, bestehe grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.


Im konkreten Fall hatte sich eine arbeitslose 41-Jährige im März 2007 auf eine Stellenausschreibung beworben, in der ausdrücklich eine Altersgrenze von 35 Jahren angegeben war. Gleichzeitig forderte sie das Unternehmen dazu auf, bis Ende des Monats über ihre Bewerbung zu entscheiden. Nachdem die Bewerberin nach Ablauf der Frist noch keinen Bescheid bekommen hatte, klagte sie mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht. Nach Ansicht der Richter gab es ausreichend Indizien dafür, dass die Klägerin allein wegen ihres Alters aus dem Kreis der Bewerber ausgeschlossen worden sei. Sie sprachen der Frau nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung von drei Bruttomonatslöhnen zu.

Die vom Unternehmen eingelegte Berufung war vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Zwar diskriminiere die Altersgrenze in der Stellenausschreibung ältere Bewerber. Doch habe sich die Klägerin gar nicht ernsthaft für eine Anstellung interessiert, befanden die Richter. So machte die Frau ungeachtet einer Aufforderung durch das Gericht keine Angaben dazu, auf welche weiteren Stellen sie sich beworben hatte. Daher sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin nur auf diese und zwei weitere Stellenanzeigen mit ebenfalls altersdiskriminierender Formulierung beworben habe, um Schadenersatz einzufordern. Die Richter ließen die Revision am Bundesarbeitsgericht zu.
(LAG Hamm, Urteil vom 26. Juni 2008, AZ: 15 Sa 63/08)

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